24.04.2020
Hinweis: Die Pressemitteilung spiegelt nicht mehr den aktuellen Stand der Regelsetzung wieder. Laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung §2 Hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem Hygienekonzept festzulegen, umzusetzen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dies kann zum Beispiel in Form eines Aushangs, eines Ausdrucks, per E-Mail oder als Beitrag im Intranet erfolgen. Siehe hierzu auch Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) im Internetauftritt des Bundesarbeitsministeriums.
Am 16. April 2020 hat das Bundesarbeitsministerium den Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Eine Frage, die viele Unternehmen beschäftigt: Welche Anforderungen sind mit Blick auf die nach Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung zu erfüllen? So haben Bund und Länder am 15. April beschlossen, dass "jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept" umsetzen muss.
Was bedeutet das für den einzelnen Betrieb? Ist das Hygienekonzept eine zusätzliche Anforderung, die neben der Gefährdungsbeurteilung besteht? Müssen Unternehmen eine separate Dokumentation erstellen?
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stellt dazu klar: Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, reicht es aus, die Hygienemaßnahmen einzuhalten, wie sie im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard beschrieben sind. Ergänzt und konkretisiert wird der Standard von branchenspezifischen Hilfestellungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Ein darüber hinaus gehendes "Hygienekonzept" als eigenständiges Dokument ist für die Betriebe nicht erforderlich.
Dazu Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV: "Wir geben den Betrieben jetzt pragmatische und praxisorientierte Hilfen. Als Partner der Betriebe im Arbeitsschutz haben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen seit Beginn der Coronavirus-Pandemie entsprechende Informationen und Instrumente entwickelt. Diese Hilfen gleichen wir jetzt mit den Vorgaben des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards ab und übersetzen sie in die Sprache und Bedarfe der einzelnen Branchen."
Hinweis zur Hygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege
Die Aussagen zum Hygienekonzept in unserer Pressemitteilung beziehen sich auf die Anforderungen des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard.
Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege müssen nach wie vor auf der Grundlage anderer Rechtsgrundlagen, z.B. auf der Basis der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege", einen Hygieneplan erstellen.
DGUV - Pressestelle
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